Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
778 CH-LU

§ 15 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Terminverschiebung

Prüfungsgebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Terminverschiebung

1. Die Gebühr für die Verschiebung des Termins für die Theorieprüfung beträgt 10 Franken, für die praktische Prüfung 20 Franken. Die Verschiebung des Termins für die Fahrzeugprüfung ist unter Vorbehalt der Regelung in Absatz 2 gebührenfrei.

2. Nimmt das Strassenverkehrsamt die Terminverschiebung auf Ersuchen hin vor, beträgt die Gebühr für die Verschiebung der Theorieprüfung oder der Fahrzeugprüfung 20 Franken, für die praktische Prüfung 30 Franken.

← § 14 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes Gegenstand § 16 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →