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778 CH-LU

§ 10 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Kontrollgebühren

Prüfungsgebühren
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§ 10 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Kontrollgebühren

1. Die Gebühr beträgt für die Kontrolle

a. * der Zulassungsunterlagen: Fr. 20.-

b. des Abnahmeprotokolls von Unternehmen des Bootsbaugewerbes: Fr. 20.-

c. der Bestätigung über die Mängelbehebung: Fr. 20.-

d. der Dokumente direkt importierter Fahrzeuge oder der Bescheinigungen für die Fahrzeugzulassung: Fr. 20.- bis Fr. 200.-

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