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CH-LU
§ 10 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes - Kontrollgebühren
Prüfungsgebühren
§ 10 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes · Kontrollgebühren
1. Die Gebühr beträgt für die Kontrolle
a. * der Zulassungsunterlagen: Fr. 20.-
b. des Abnahmeprotokolls von Unternehmen des Bootsbaugewerbes: Fr. 20.-
c. der Bestätigung über die Mängelbehebung: Fr. 20.-
d. der Dokumente direkt importierter Fahrzeuge oder der Bescheinigungen für die Fahrzeugzulassung: Fr. 20.- bis Fr. 200.-