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CH-LU
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Zahlungsverzug
Bezug der Steuern, Abgaben und Gebühren
§ 9 Strassenverkehrsverordnung · Zahlungsverzug
1. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die abgabepflichtige Person gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Franken.
2. Wird die Abgabe nach Zustellung der Zahlungsverfügung nicht entrichtet, werden der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder verweigert oder entzogen.