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777 CH-LU

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Zahlungsverzug

Bezug der Steuern, Abgaben und Gebühren
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§ 9 Strassenverkehrsverordnung · Zahlungsverzug

1. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die abgabepflichtige Person gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Franken.

2. Wird die Abgabe nach Zustellung der Zahlungsverfügung nicht entrichtet, werden der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder verweigert oder entzogen.

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