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CH-LU
§ 8a Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Barzahlung
Bezug der Steuern, Abgaben und Gebühren
§ 8a Strassenverkehrsverordnung · Barzahlung
1. Tagesausweise und Fahrzeugausweise bei provisorischer Immatrikulation von Fahrzeugen werden nur gegen Barzahlung der für die Gültigkeitsdauer geschuldeten Steuern und Abgaben erteilt.
2. Das Strassenverkehrsamt kann von der abgabepflichtigen Person in weiteren begründeten Fällen (wie ausserkantonaler Wohnsitz, Zahlungsrückstände, Minderjährigkeit) Barzahlung verlangen.