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777 CH-LU

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Bezug

Bezug der Steuern, Abgaben und Gebühren
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§ 8 Strassenverkehrsverordnung · Bezug

1. Das Strassenverkehrsamt stellt für die Bezahlung der Abgaben Rechnung und legt die Zahlungsfristen fest. In Härtefällen kann die Frist auf Gesuch hin erstreckt werden.

2. Die abgabepflichtige Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.

3. ...

4. Die Beträge werden auf ganze Franken berechnet, wobei Bruchteile bis 49 Rappen abgerundet und Bruchteile ab 50 Rappen aufgerundet werden.

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