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CH-LU
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Steuerberechnung
Bezug der Steuern, Abgaben und Gebühren
§ 7 Strassenverkehrsverordnung · Steuerberechnung
1. Die Steuer wird nach den im nationalen Fahrzeugausweis eingetragenen Angaben berechnet.
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