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777 CH-LU

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Beginn und Ende der Steuerpflicht

Bezug der Steuern, Abgaben und Gebühren
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§ 6 Strassenverkehrsverordnung · Beginn und Ende der Steuerpflicht

1. Die Steuerpflicht beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs oder in dem Zeitpunkt, in dem ein Fahrzeug mit luzernischen Kontrollschildern hätte versehen werden müssen. Sie endet mit dem Tag, an dem der Halter die Kontrollschilder zurückgibt.

2. Die Verkehrssteuer ist ungeachtet des Zeitpunkts der Rückgabe der Kontrollschilder für mindestens 15 Tage zu entrichten.

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