Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
777 CH-LU

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Steuererlass oder Steuerermässigung

Verkehrssteuern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Strassenverkehrsverordnung · Steuererlass oder Steuerermässigung

1. Anspruch auf Erlass oder Ermässigung der Verkehrssteuer nach § 6 Absatz 1a und b des Gesetzes haben Personen, deren steuerbares Einkommen 60 000 Franken nicht übersteigt.

2. Die Steuer kann nur für ein Fahrzeug erlassen oder ermässigt werden. Für Wechselschilder wird keine Vergünstigung gewährt.

← § 4g Strassenverkehrsverordnung Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Grundsätzliche Zuständigkeit § 6 Strassenverkehrsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →