777
CH-LU
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Steuererlass oder Steuerermässigung
Verkehrssteuern
§ 5 Strassenverkehrsverordnung · Steuererlass oder Steuerermässigung
1. Anspruch auf Erlass oder Ermässigung der Verkehrssteuer nach § 6 Absatz 1a und b des Gesetzes haben Personen, deren steuerbares Einkommen 60 000 Franken nicht übersteigt.
2. Die Steuer kann nur für ein Fahrzeug erlassen oder ermässigt werden. Für Wechselschilder wird keine Vergünstigung gewährt.