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777 CH-LU

§ 4f Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Steuerzuschlag

Verkehrssteuern
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§ 4f Strassenverkehrsverordnung · Steuerzuschlag

1. Der Steuerzuschlag nach § 14 des Gesetzes wird für Personenwagen und schwere Personenwagen auf 15 Prozent festgelegt.

2. Als CO₂-Emissionswert wird der Wert des Fahrzeuges gemäss dem WLTP verwendet. Für ein Fahrzeug ohne WLTP-Wert, aber mit NEFZ-Wert, wird der NEFZ-Wert mit einem Umrechnungsfaktor von 1,24 in WLTP-Einheiten umgerechnet. Für Fahrzeuge ohne Angaben werden die CO₂-Emissionen nach Anhang 4 der Verordnung des Bundes über die Reduktion der CO₂-Emissionen vom 30. November 2012 berechnet.

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