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§ 4e Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Abgabe für Sonderbewilligungen

Verkehrssteuern
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§ 4e Strassenverkehrsverordnung · Abgabe für Sonderbewilligungen

1. Die jährliche Abgabe für Dauerbewilligungen beträgt für

a. Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte mit Gewichtsüberschreitung

1. * bis 40 t Gesamtgewicht: Fr. 122.-

2. * bis 50 t Gesamtgewicht: Fr. 245.-

3. * bis 60 t Gesamtgewicht: Fr. 367.-

4. * über 60 t Gesamtgewicht: Fr. 490.-

b. * Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte mit Massüberschreitung (Breite, Länge, Höhe): Fr. 122.-

c. * Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot: Fr. 122.-

2. Keine Abgabe wird erhoben für landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge im werkinternen Verkehr und Raupenfahrzeuge.

3. Die Abgabe wird ab Beginn des Monats berechnet, in dem die Bewilligung erteilt wurde.

4. Bei vorzeitiger definitiver Rückgabe der Dauerbewilligung werden über den laufenden Monat hinaus bezahlte Abgaben zurückerstattet.

5. Bei Fahrzeugwechsel werden bereits bezahlte Abgaben angerechnet.

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