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777 CH-LU

§ 4c Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Tagesausweise

Verkehrssteuern
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§ 4c Strassenverkehrsverordnung · Tagesausweise

1. Die Verkehrssteuer für Tagesausweise beträgt für je 24 Stunden für

a. leichte Motorwagen, Motorräder, Anhänger: Fr. 10.-

b. schwere Motorwagen: Fr. 15.-

2. Für Fahrzeuge, die mit Tagesausweisen bei volkstümlichen Veranstaltungen eingesetzt werden, wird keine Steuer erhoben.

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