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CH-LU
§ 4c Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Tagesausweise
Verkehrssteuern
§ 4c Strassenverkehrsverordnung · Tagesausweise
1. Die Verkehrssteuer für Tagesausweise beträgt für je 24 Stunden für
a. leichte Motorwagen, Motorräder, Anhänger: Fr. 10.-
b. schwere Motorwagen: Fr. 15.-
2. Für Fahrzeuge, die mit Tagesausweisen bei volkstümlichen Veranstaltungen eingesetzt werden, wird keine Steuer erhoben.