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CH-LU
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Steueransätze für besondere Fahrzeugarten
Verkehrssteuern
§ 4 Strassenverkehrsverordnung · Steueransätze für besondere Fahrzeugarten
1. Die jährlichen Verkehrssteuern betragen für
a. * Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorräder, landw. Motorfahrzeuge: Fr. 51.-
b. * Loipenfahrzeuge, sofern sie ausschliesslich zur Herstellung von Langlaufspuren verwendet werden: Fr. 51.-
c. * Arbeitsanhänger, landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger an Motorrädern, Kleinmotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen: Fr. 31.-
d. * Motorfahrräder: Fr. 31.-
2. Für dreirädrige Motorfahrzeuge und Kleinmotorfahrzeuge mit einer Leistung bis 13 Kilowatt beträgt die Steuer Fr. 165.-, für jedes weitere Kilowatt zusätzlich Fr. 1.90.
3. Für Fahrräder wird keine Steuer erhoben.