Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
777 CH-LU

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Steueransätze für besondere Fahrzeugarten

Verkehrssteuern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Strassenverkehrsverordnung · Steueransätze für besondere Fahrzeugarten

1. Die jährlichen Verkehrssteuern betragen für

a. * Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorräder, landw. Motorfahrzeuge: Fr. 51.-

b. * Loipenfahrzeuge, sofern sie ausschliesslich zur Herstellung von Langlaufspuren verwendet werden: Fr. 51.-

c. * Arbeitsanhänger, landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger an Motorrädern, Kleinmotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen: Fr. 31.-

d. * Motorfahrräder: Fr. 31.-

2. Für dreirädrige Motorfahrzeuge und Kleinmotorfahrzeuge mit einer Leistung bis 13 Kilowatt beträgt die Steuer Fr. 165.-, für jedes weitere Kilowatt zusätzlich Fr. 1.90.

3. Für Fahrräder wird keine Steuer erhoben.

← § 3 Strassenverkehrsverordnung Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Grundsätzliche Zuständigkeit § 4a Strassenverkehrsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →