Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
777 CH-LU

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Automatisierte Verfügungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Strassenverkehrsverordnung · Automatisierte Verfügungen

1. Automatisierte Verkehrssteuer-, Abgaben- und Gebührenverfügungen erfordern keine Unterschrift.

← § 2 Strassenverkehrsverordnung Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Grundsätzliche Zuständigkeit § 4 Strassenverkehrsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →