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CH-LU
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Automatisierte Verfügungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Strassenverkehrsverordnung · Automatisierte Verfügungen
1. Automatisierte Verkehrssteuer-, Abgaben- und Gebührenverfügungen erfordern keine Unterschrift.