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CH-LU
§ 26d Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Gebühren
Strassensignalisation - Verfahren
§ 26d Strassenverkehrsverordnung · Gebühren
1. Veranlasst eine Gemeinde die Prüfung einer Strassensignalisation, kann die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur eine Gebühr erheben. Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, wobei von einem Stundenansatz von 80 bis 180 Franken ausgegangen wird.
2. Zur Gebühr können die Ausfertigungskosten gemäss Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982 sowie die Auslagen gemäss Gebührengesetz vom 14. September 1993 in Rechnung gestellt werden.
3. Im Übrigen richten sich die Gebührenerhebung und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes, soweit nicht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung gelangt.