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CH-LU
§ 23b Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Stellungnahme
Strassensignalisation - Verfahren
§ 23b Strassenverkehrsverordnung · Stellungnahme
1. Vor dem Erlass von Verkehrsanordnungen über Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen sowie Änderungen von Höchstgeschwindigkeiten holt die Gemeinde die Stellungnahme der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur ein und stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zu.