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777 CH-LU

§ 23a Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Bauunternehmen

Strassensignalisation - Verfahren
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§ 23a Strassenverkehrsverordnung · Bauunternehmen

1. Bauunternehmen müssen Arbeiten, die sich auf den Strassenverkehr auswirken, mindestens zehn Tage vor deren Beginn der für die Signalisation zuständigen Behörde melden. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen.

2. Die Meldepflicht entfällt für Baustellen, die mit Gefahrensignalen, Abschrankungen oder Drehkellen genügend gesichert werden können.

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