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777 CH-LU

§ 23 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Veranstaltungen

Strassensignalisation - Verfahren
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§ 23 Strassenverkehrsverordnung · Veranstaltungen

1. Bei Veranstaltungen, die einen Einsatz von mehr als sieben Personaleinsatztagen vorsehen, haben die Veranstalter zuhanden der Polizei ein Verkehrskonzept zu erstellen.

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