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777 CH-LU

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Strassenverkehrsverordnung · Aufsicht

1. Das zuständige Departement übt die Aufsicht aus. Es kann Weisungen erlassen.

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