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777 CH-LU

§ 19 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Polizei

Strassensignalisation - Zuständigkeit
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§ 19 Strassenverkehrsverordnung · Polizei

1. Die Polizei trifft Verkehrsanordnungen zur sofortigen Abwendung von Gefahren im Strassenverkehr, zur kurzfristigen Bekämpfung von hohen Luftschadstoffbelastungen infolge austauscharmer Wetterlagen sowie bei Veranstaltungen wie Umzügen, Märkten und Sportanlässen.

2. Sollen solche Anordnungen länger als acht Tage gelten, sind sie von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

3. Die Polizei ist für die Verkehrsinformation zuständig und überwacht die Baustellensignalisation.

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