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777 CH-LU

§ 16c Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Übertragung

Kontrollschilder
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§ 16c Strassenverkehrsverordnung · Übertragung

1. Kontrollschilder mit weissem Grund und schwarzer Schrift sind nicht übertragbar.

2. Davon ausgenommen ist die Übertragung von solchen Kontrollschildern

a. * auf Geschwister sowie auf Personen, die in gerader Linie mit dem bisherigen Halter oder der bisherigen Halterin verwandt sind,

b. * auf den Ehegatten oder die Ehegattin sowie auf den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin,

bbis. * auf den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, der oder die mit dem bisherigen Halter oder der bisherigen Halterin seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt führt,

c. * bei Übernahme von Geschäftsfahrzeugen infolge Kauf, Umstrukturierung, Namensänderung eines Unternehmens und dergleichen, sofern der neue Halter oder die neue Halterin im Handelsregister eingetragen ist,

d. * bei Firmengründungen, wenn der Gründer oder die Gründerin das private Fahrzeug in die Firma einbringt und diese im Handelsregister eingetragen ist.

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