§ 16c Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Übertragung
§ 16c Strassenverkehrsverordnung · Übertragung
1. Kontrollschilder mit weissem Grund und schwarzer Schrift sind nicht übertragbar.
2. Davon ausgenommen ist die Übertragung von solchen Kontrollschildern
a. * auf Geschwister sowie auf Personen, die in gerader Linie mit dem bisherigen Halter oder der bisherigen Halterin verwandt sind,
b. * auf den Ehegatten oder die Ehegattin sowie auf den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin,
bbis. * auf den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, der oder die mit dem bisherigen Halter oder der bisherigen Halterin seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt führt,
c. * bei Übernahme von Geschäftsfahrzeugen infolge Kauf, Umstrukturierung, Namensänderung eines Unternehmens und dergleichen, sofern der neue Halter oder die neue Halterin im Handelsregister eingetragen ist,
d. * bei Firmengründungen, wenn der Gründer oder die Gründerin das private Fahrzeug in die Firma einbringt und diese im Handelsregister eingetragen ist.