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CH-LU
§ 16b Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Hinterlegung
Kontrollschilder
§ 16b Strassenverkehrsverordnung · Hinterlegung
1. Werden Kontrollschilder hinterlegt, bleiben sie für mindestens ein Jahr auf den Namen des Halters oder der Halterin reserviert.