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777 CH-LU

§ 16b Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Hinterlegung

Kontrollschilder
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§ 16b Strassenverkehrsverordnung · Hinterlegung

1. Werden Kontrollschilder hinterlegt, bleiben sie für mindestens ein Jahr auf den Namen des Halters oder der Halterin reserviert.

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