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777 CH-LU

§ 16a Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Ausgabe

Kontrollschilder
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§ 16a Strassenverkehrsverordnung · Ausgabe

1. Kontrollschilder dürfen nur vom Strassenverkehrsamt bezogen werden. Sie werden leihweise abgegeben und bleiben im Eigentum des Staates, ausgenommen befristete Schilder.

2. Unleserliche oder verbogene Kontrollschilder werden auf Kosten des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin ersetzt.

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