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CH-LU
§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Anordnung der Teilnahme
Verkehrsunterricht
§ 15 Strassenverkehrsverordnung · Anordnung der Teilnahme
1. Das Strassenverkehrsamt kann für Fahrzeugführerinnen und -führer, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben, die Teilnahme am Verkehrsunterricht anordnen.