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777 CH-LU

§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Verjährung

Bezug der Steuern, Abgaben und Gebühren
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§ 12 Strassenverkehrsverordnung · Verjährung

1. Die Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

2. Irrtümlich bezahlte Verkehrssteuern, Abgaben und Gebühren kann der Pflichtige innert fünf Jahren zurückfordern.

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