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CH-LU
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Kleinbeträge
Bezug der Steuern, Abgaben und Gebühren
§ 11 Strassenverkehrsverordnung · Kleinbeträge
1. Forderungen von weniger als 5 Franken werden nicht in Rechnung gestellt. Kundenguthaben von weniger als 5 Franken (nach Abzug der Zustellspesen) werden nicht zurückerstattet.