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777 CH-LU

§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Rückerstattung und Gutschrift

Bezug der Steuern, Abgaben und Gebühren
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§ 10 Strassenverkehrsverordnung · Rückerstattung und Gutschrift

1. Werden die Kontrollschilder hinterlegt, werden dem Halter die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern mit einer Anzeige gutgeschrieben oder zurückerstattet. Gutschriften sind auf Verlangen auszuzahlen.

2. Gutschriften werden bei einer Mutation verrechnet. Sie werden nicht verzinst.

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