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777 CH-LU

§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) - Grundsätzliche Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Strassenverkehrsverordnung · Grundsätzliche Zuständigkeit

1. Das Strassenverkehrsamt vollzieht das Strassenverkehrsrecht und das Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 1994, wenn nichts anderes vorgesehen ist.

2. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur vollzieht die Strassensignalisationsverordnung vom 5. September 1979. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.

3. Die Luzerner Polizei

a. * erhebt bei Widerhandlungen gegen eidgenössisches Strassenverkehrsrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen,

b. * ist die zuständige Behörde für die Bewilligung von sportlichen Veranstaltungen nach Artikel 52 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958.

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