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CH-LU
§ 8 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Gebühren
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Gebühren
1. Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Verrichtungen des Strassenverkehrsamtes fest.
2. Die Gebühren dürfen höchstens 3000 Franken betragen.