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776 CH-LU

§ 8 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Gebühren

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Gebühren

1. Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Verrichtungen des Strassenverkehrsamtes fest.

2. Die Gebühren dürfen höchstens 3000 Franken betragen.

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