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§ 7a Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Kontrollschilder
Allgemeine Bestimmungen
§ 7a Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Kontrollschilder
1. Kontrollschilder mit fünf und weniger Ziffern oder mit besonders begehrten Zahlenkombinationen werden gegen Entrichtung eines Aufpreises abgegeben oder an die Meistbietenden versteigert.