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CH-LU
§ 7 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Abgabe für Sonderbewilligungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Abgabe für Sonderbewilligungen
1. Wer über eine Dauerbewilligung für Ausnahmefahrzeuge, Ausnahmetransporte sowie für Sonntags- und Nachtfahrten verfügt, hat zusätzlich zur Behandlungsgebühr eine Abgabe zu entrichten.
2. Die Abgabe beträgt höchstens 600 Franken. Der Regierungsrat legt die Höhe für die einzelnen Bewilligungsarten fest.