Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
776 CH-LU

§ 7 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Abgabe für Sonderbewilligungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Abgabe für Sonderbewilligungen

1. Wer über eine Dauerbewilligung für Ausnahmefahrzeuge, Ausnahmetransporte sowie für Sonntags- und Nachtfahrten verfügt, hat zusätzlich zur Behandlungsgebühr eine Abgabe zu entrichten.

2. Die Abgabe beträgt höchstens 600 Franken. Der Regierungsrat legt die Höhe für die einzelnen Bewilligungsarten fest.

← § 6 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes Gegenstand § 7a Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →