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CH-LU
§ 6 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Steuererlass oder -ermässigung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Steuererlass oder -ermässigung
1. Die Verkehrssteuer wird auf Gesuch hin erlassen oder ermässigt für Fahrzeuge
a. von Behinderten, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen sind und nicht in guten finanziellen Verhältnissen leben,
b. von Personen, die nicht in guten finanziellen Verhältnissen leben und zur Betreuung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Person auf ein Fahrzeug angewiesen sind,
c. von gemeinnützigen Organisationen, die ihre Fahrzeuge ausschliesslich für soziale Aufgaben oder im Dienst der Kranken-, Behinderten- oder Betagtenhilfe einsetzen und damit keinen Betriebsgewinn erzielen.
2. Über Gesuche entscheidet das Strassenverkehrsamt.