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§ 5 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Steuerbefreiung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Steuerbefreiung
1. Von der Steuerpflicht befreit sind Fahrzeuge
a. * der Eidgenossenschaft, des Kantons und der Gemeinden des Kantons Luzern (Einwohnergemeinden, Kirchgemeinden sowie Gemeindeverbände), sofern sie ausschliesslich im öffentlichen Dienst verwendet werden,
b. der öffentlichen und privaten Transportunternehmungen, mit denen fahrplanmässig konzessionierte Fahrten ausgeführt werden; bei nur teilweiser Verwendung für solche Fahrten wird die Steuer anteilsmässig festgesetzt.
2. Der Regierungsrat kann besonders emissionsarme und umweltfreundliche Fahrzeuge teilweise von der Verkehrssteuer befreien.