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§ 4 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Steuerberechnung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Steuerberechnung

1. Die Verkehrssteuer wird nach Tagen berechnet.

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