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CH-LU
§ 21 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Inkrafttreten
Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Inkrafttreten
1. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.