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776 CH-LU

§ 21 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Inkrafttreten

Ausführungs- und Schlussbestimmungen
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§ 21 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Inkrafttreten

1. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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