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CH-LU
§ 20 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Aufhebung bisherigen Rechts
Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 20 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Das Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 13. September 1983 wird aufgehoben.