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776 CH-LU

§ 20 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Aufhebung bisherigen Rechts

Ausführungs- und Schlussbestimmungen
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§ 20 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 13. September 1983 wird aufgehoben.

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