776
CH-LU
§ 19 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Vollzug
Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 19 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und des Strassenverkehrsrechts notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen Instanzen.