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776 CH-LU

§ 19 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Vollzug

Ausführungs- und Schlussbestimmungen
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§ 19 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und des Strassenverkehrsrechts notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen Instanzen.

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