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776 CH-LU

§ 18 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Fahrzeuge mit Tagesschildern

Steuerberechnung
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§ 18 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Fahrzeuge mit Tagesschildern

1. Für Fahrzeuge mit Tagesschildern wird eine Pauschalsteuer von höchstens 102 Franken erhoben.

2. Der Regierungsrat legt die Höhe der Pauschale für die einzelnen Fahrzeugarten fest.

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