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§ 18 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Fahrzeuge mit Tagesschildern
Steuerberechnung
§ 18 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Fahrzeuge mit Tagesschildern
1. Für Fahrzeuge mit Tagesschildern wird eine Pauschalsteuer von höchstens 102 Franken erhoben.
2. Der Regierungsrat legt die Höhe der Pauschale für die einzelnen Fahrzeugarten fest.