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§ 17 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Fahrzeuge mit Wechselschildern

Steuerberechnung
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§ 17 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Fahrzeuge mit Wechselschildern

1. Für Fahrzeuge mit Wechselschildern ist die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Steueransatz (ohne Berücksichtigung des Steuerzuschlags nach § 14) zu entrichten.

2. Für jedes Wechselkontrollschild wird zusätzlich eine jährliche Verkehrssteuer bis zum Höchstbetrag von 600 Franken erhoben.

3. Der Regierungsrat legt die Höhe der Verkehrssteuer nach Absatz 2 für die einzelnen Fahrzeugarten fest.

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