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776 CH-LU

§ 16 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Fahrzeuge mit Händlerschildern

Steuerberechnung
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§ 16 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Fahrzeuge mit Händlerschildern

1. Für Fahrzeuge, die mit Händlerschildern gefahren werden, sind Kollektivsteuern zu entrichten. Sie betragen für

a. * Motorwagen: Fr. 612.-

b. * Motorräder: Fr. 204.-

c. * Kleinmotorräder: Fr. 102.-

d. * landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge, Anhänger: Fr. 255.-

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