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§ 15 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Andere Verkehrssteuern
Steuerberechnung
§ 15 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Andere Verkehrssteuern
1. Verkehrssteuern bis zum Höchstbetrag von 60 Franken werden vom Regierungsrat für folgende Fahrzeugarten festgelegt
a. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,
b. Arbeitsanhänger,
c. Kleinmotorräder sowie Anhänger für Motorräder und Kleinmotorräder,
d. Loipenfahrzeuge, sofern sie ausschliesslich zur Herstellung von Langlaufspuren verwendet werden,
e. Motorfahrräder.
2. Für weitere Fahrzeugarten bestimmt der Regierungsrat eine angemessene Verkehrssteuer im Rahmen der durch dieses Gesetz festgelegten Ansätze.