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§ 14 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Steuerzuschlag

Steuerberechnung
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§ 14 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Steuerzuschlag

1. Der Regierungsrat kann die Verkehrssteuer um höchstens 30 Prozent erhöhen für Personenwagen und schwere Personenwagen,

a. die in der Euro-3-Emissionskategorie oder schlechter eingestuft sind oder

b. deren CO₂-Emissionen mindestens doppelt so hoch sind wie der jeweils aktuelle Zielwert des Bundes gemäss Anhang 4a der Verordnung über die Reduktion der CO₂-Emissionen vom 30. November 2012.

1bis. Übersteigen die Erträge aus dem Steuerzuschlag den Einnahmenausfall aufgrund der teilweisen Steuerbefreiung für emissionsarme und umweltfreundliche Fahrzeuge nach § 5 Absatz 2, kann der Regierungsrat den gemäss Absatz 1b massgebenden CO₂-Emissionswert erhöhen.

1ter. Anpassungen des prozentualen Steuerzuschlages und des massgebenden CO₂-Emissionswertes erfolgen jeweils auf die nächste Steuerperiode.

2. ...

3. Bei der Bemessung des Steuerzuschlages gemäss Absatz 1 für Fahrzeuge mit Wechselschildern ist von den Steueransätzen gemäss § 13 auszugehen.

4. Für Veteranenfahrzeuge wird kein Steuerzuschlag erhoben.

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