§ 14 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Steuerzuschlag
§ 14 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Steuerzuschlag
1. Der Regierungsrat kann die Verkehrssteuer um höchstens 30 Prozent erhöhen für Personenwagen und schwere Personenwagen,
a. die in der Euro-3-Emissionskategorie oder schlechter eingestuft sind oder
b. deren CO₂-Emissionen mindestens doppelt so hoch sind wie der jeweils aktuelle Zielwert des Bundes gemäss Anhang 4a der Verordnung über die Reduktion der CO₂-Emissionen vom 30. November 2012.
1bis. Übersteigen die Erträge aus dem Steuerzuschlag den Einnahmenausfall aufgrund der teilweisen Steuerbefreiung für emissionsarme und umweltfreundliche Fahrzeuge nach § 5 Absatz 2, kann der Regierungsrat den gemäss Absatz 1b massgebenden CO₂-Emissionswert erhöhen.
1ter. Anpassungen des prozentualen Steuerzuschlages und des massgebenden CO₂-Emissionswertes erfolgen jeweils auf die nächste Steuerperiode.
2. ...
3. Bei der Bemessung des Steuerzuschlages gemäss Absatz 1 für Fahrzeuge mit Wechselschildern ist von den Steueransätzen gemäss § 13 auszugehen.
4. Für Veteranenfahrzeuge wird kein Steuerzuschlag erhoben.