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CH-LU
§ 12 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Bemessungsgrundlagen
Steuerberechnung
§ 12 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Bemessungsgrundlagen
1. Als Bemessungsgrundlagen dienen
a. * bei Personenwagen und schweren Personenwagen das Gesamtgewicht in Kilogramm (kg) und die Leistung in Kilowatt (kW),
b. * bei Motorrädern die Leistung in kW,
c. * bei Lieferwagen, leichten Motorwagen, Sattelschleppern bis 3,5 t, leichten Sattelmotorfahrzeugen und Kleinbussen das Gesamtgewicht,
d. * bei Gesellschaftswagen und Gelenkbussen die Zahl der Sitzplätze,
e. * bei allen übrigen Motorwagen und Anhängern das Gesamtgewicht.