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776 CH-LU

§ 12 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Bemessungsgrundlagen

Steuerberechnung
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§ 12 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Bemessungsgrundlagen

1. Als Bemessungsgrundlagen dienen

a. * bei Personenwagen und schweren Personenwagen das Gesamtgewicht in Kilogramm (kg) und die Leistung in Kilowatt (kW),

b. * bei Motorrädern die Leistung in kW,

c. * bei Lieferwagen, leichten Motorwagen, Sattelschleppern bis 3,5 t, leichten Sattelmotorfahrzeugen und Kleinbussen das Gesamtgewicht,

d. * bei Gesellschaftswagen und Gelenkbussen die Zahl der Sitzplätze,

e. * bei allen übrigen Motorwagen und Anhängern das Gesamtgewicht.

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