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776 CH-LU

§ 11 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Einsprache

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Einsprache

1. Gegen Verfügungen, die zur Zahlung von Verkehrssteuern oder Gebühren verpflichten, kann innert 20 Tagen nach deren Zustellung beim Strassenverkehrsamt Einsprache nach § 117 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden.

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