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§ 10 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Meldung nichtbezahlter Abgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Meldung nichtbezahlter Abgaben
1. Stellt die Strafbehörde in einem Verfahren wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften über den Strassenverkehr fest, dass eine Steuer oder Gebühr nicht bezahlt wurde, meldet sie es dem Strassenverkehrsamt.