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CH-LU
§ 1 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Fahrzeugen, die Erhebung von Gebühren sowie die Zuständigkeiten für den Vollzug dieses Gesetzes und die Ermächtigung des Regierungsrates zum Erlass von Vollzugsvorschriften zum Strassenverkehrsgesetz.