Gegenstand
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
1. Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Fahrzeugen, die Erhebung von Gebühren sowie die Zuständigkeiten für den Vollzug dieses Gesetzes und die Ermächtigung des Regierungsrates zum Erlass von Vollzugsvorschriften zum Strassenverkehrsgesetz.
1. Die Halter und Halterinnen von Motorfahrzeugen und Anhängern, die mit luzernischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind, haben eine Verkehrssteuer zu entrichten.
1. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Verkehrssteuer ist im voraus für die ganze Steuerperiode oder deren Rest zu entrichten.
1. Die Verkehrssteuer wird nach Tagen berechnet.
1. Von der Steuerpflicht befreit sind Fahrzeuge
a. * der Eidgenossenschaft, des Kantons und der Gemeinden des Kantons Luzern (Einwohnergemeinden, Kirchgemeinden sowie Gemeindeverbände), sofern sie ausschliesslich im öffentlichen Dienst verwendet werden,
b. der öffentlichen und privaten Transportunternehmungen, mit denen fahrplanmässig konzessionierte Fahrten ausgeführt werden; bei nur teilweiser Verwendung für solche Fahrten wird die Steuer anteilsmässig festgesetzt.
2. Der Regierungsrat kann besonders emissionsarme und umweltfreundliche Fahrzeuge teilweise von der Verkehrssteuer befreien.
1. Die Verkehrssteuer wird auf Gesuch hin erlassen oder ermässigt für Fahrzeuge
a. von Behinderten, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen sind und nicht in guten finanziellen Verhältnissen leben,
b. von Personen, die nicht in guten finanziellen Verhältnissen leben und zur Betreuung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Person auf ein Fahrzeug angewiesen sind,
c. von gemeinnützigen Organisationen, die ihre Fahrzeuge ausschliesslich für soziale Aufgaben oder im Dienst der Kranken-, Behinderten- oder Betagtenhilfe einsetzen und damit keinen Betriebsgewinn erzielen.
2. Über Gesuche entscheidet das Strassenverkehrsamt.
1. Wer über eine Dauerbewilligung für Ausnahmefahrzeuge, Ausnahmetransporte sowie für Sonntags- und Nachtfahrten verfügt, hat zusätzlich zur Behandlungsgebühr eine Abgabe zu entrichten.
2. Die Abgabe beträgt höchstens 600 Franken. Der Regierungsrat legt die Höhe für die einzelnen Bewilligungsarten fest.
1. Kontrollschilder mit fünf und weniger Ziffern oder mit besonders begehrten Zahlenkombinationen werden gegen Entrichtung eines Aufpreises abgegeben oder an die Meistbietenden versteigert.
1. Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Verrichtungen des Strassenverkehrsamtes fest.
2. Die Gebühren dürfen höchstens 3000 Franken betragen.
1. Die Einnahmen aus den Verkehrssteuern sind, nach Abzug eines Prozentes für die Aufwendungen des Steuereinzugs durch das Strassenverkehrsamt, zu 65 Prozent für die Strassenaufwendungen des Kantons gemäss § 83 des Strassengesetzes und zu 35 Prozent für die kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr gemäss § 26 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr zu verwenden.
1. Stellt die Strafbehörde in einem Verfahren wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften über den Strassenverkehr fest, dass eine Steuer oder Gebühr nicht bezahlt wurde, meldet sie es dem Strassenverkehrsamt.
1. Gegen Verfügungen, die zur Zahlung von Verkehrssteuern oder Gebühren verpflichten, kann innert 20 Tagen nach deren Zustellung beim Strassenverkehrsamt Einsprache nach § 117 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden.
1. Als Bemessungsgrundlagen dienen
a. * bei Personenwagen und schweren Personenwagen das Gesamtgewicht in Kilogramm (kg) und die Leistung in Kilowatt (kW),
b. * bei Motorrädern die Leistung in kW,
c. * bei Lieferwagen, leichten Motorwagen, Sattelschleppern bis 3,5 t, leichten Sattelmotorfahrzeugen und Kleinbussen das Gesamtgewicht,
d. * bei Gesellschaftswagen und Gelenkbussen die Zahl der Sitzplätze,
e. * bei allen übrigen Motorwagen und Anhängern das Gesamtgewicht.
1. Die jährlichen Verkehrssteuern betragen für
a. * Personenwagen und schwere Personenwagen
1. * pro kg Gewicht: Fr. 0.139
und zusätzlich *
2. * für die ersten 75 kW, pro kW: Fr. 0.810
3. * für die nächsten 75 kW, pro kW: Fr. 1.215
4. * für jedes weitere kW: Fr. 1.620
5. * ...
6. * ...
7. * ...
8. * ...
9. * ...
10. * ...
11. * ...
12. * ...
13. * ...
14. * ...
15. * ...
16. * ...
17. * ...
18. * ...
19. * ...
20. * ...
21. * ...
22. * ...
23. * ...
24. * ...
25. * ...
26. * ...
27. * ...
28. * ...
29. * ...
30. * ...
31. * ...
32. * ...
33. * ...
34. * ...
b. zweirädrige Motorräder
1. * mit und ohne Sozius bis 13 kW: Fr. 61.-
2. * für jedes weitere kW: Fr. 1.90
3. * Bruchteile unter 0,5 kW fallen ausser Betracht, Bruchteile ab 0,5 kW werden als volles kW gezählt.
4. * Für dreirädrige Motorräder und Motorräder mit Seitenwagen wird ein Zuschlag von Fr. 61.- erhoben.
c. * Gesellschaftswagen und Gelenkbusse
1. * für jeden im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrgast-Sitzplatz: Fr. 36.-
d. * Kleinbusse, Lieferwagen, Lastwagen, Sattelschlepper (ohne Sattelanhänger), Sattelmotorfahrzeuge, Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum
1. * bis 1500 kg Gesamtgewicht: Fr. 286.-
2. * bis 2000 kg Gesamtgewicht: Fr. 337.-
3. * bis 2500 kg Gesamtgewicht: Fr. 388.-
4. * bis 3000 kg Gesamtgewicht: Fr. 459.-
5. * bis 3500 kg Gesamtgewicht: Fr. 541.-
6. * bis 6000 kg Gesamtgewicht: Fr. 663.-
7. * bis 8000 kg Gesamtgewicht: Fr. 816.-
8. * bis 10 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 969.-
9. * bis 12 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 1122.-
10. * bis 14 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 1275.-
11. * bis 16 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 1428.-
12. * bis 19 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 1632.-
13. * bis 22 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 1836.-
14. * bis 25 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 2040.-
15. * bis 28 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 2244.-
16. * bis 29 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 2321.-
17. * bis 30 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 2397.-
18. * bis 31 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 2474.-
19. * bis 32 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 2550.-
20. * bis 33 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 2627.-
21. * bis 34 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 2703.-
22. * bis 35 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 2780.-
23. * bis 36 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 2856.-
24. * bis 37 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 2933.-
25. * bis 38 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 3009.-
26. * bis 39 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 3086.-
27. * bis 40 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 3162.-
e. * ...
f. * ...
g. * Transportanhänger
1. * bis 500 kg Gesamtgewicht: Fr. 92.-
2. * bis 1000 kg Gesamtgewicht: Fr. 122.-
3. * bis 2500 kg Gesamtgewicht: Fr. 184.-
4. * bis 5000 kg Gesamtgewicht: Fr. 245.-
5. * bis 8000 kg Gesamtgewicht: Fr. 367.-
6. * bis 12 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 490.-
7. * bis 16 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 612.-
8. * bis 20 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 734.-
9. * bis 21 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 765.-
10. * bis 22 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 796.-
11. * bis 23 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 826.-
12. * bis 24 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 857.-
13. * bis 25 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 887.-
14. * bis 26 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 918.-
15. * bis 27 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 949.-
16. * bis 28 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 979.-
17. * bis 29 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 1010.-
18. * bis 30 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 1040.-
19. * bis 31 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 1071.-
20. * bis 32 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 1102.-
21. * bis 33 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 1132.-
22. * bis 34 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 1163.-
h. Arbeitsmotorwagen sowie Traktoren, Motorkarren und Motoreinachser, die gewerblich verwendet werden
1. * bis 1000 kg Gesamtgewicht: Fr. 67.-
2. * bis 2000 kg Gesamtgewicht: Fr. 135.-
3. * bis 4000 kg Gesamtgewicht: Fr. 269.-
4. * bis 8000 kg Gesamtgewicht: Fr. 404.-
5. * bis 16 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 539.-
6. * bis 32 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 673.-
7. * über 32 000 kg Gesamtgewicht: Fr. 808.-
2. Zur Kompensation des Mehrgewichts und der Mehrleistung wird allen rein elektrischen (batterieelektrischen oder wasserstoffelektrischen) Fahrzeugen der folgenden Fahrzeugarten ein Abzug von höchstens 20 Prozent auf die jährliche Verkehrssteuer gewährt: Personenwagen und schweren Personenwagen, Kleinbussen, Lieferwagen, leichten Motorwagen, Sattelschleppern bis 3,5 t, leichten Sattelmotorfahrzeugen und Motorrädern mit weissen Schildern.
3. Der Regierungsrat legt den prozentualen Kompensationsabzug für rein elektrische Fahrzeuge nach Absatz 2 fest und kann ihn der technischen Entwicklung anpassen.
1. Der Regierungsrat kann die Verkehrssteuer um höchstens 30 Prozent erhöhen für Personenwagen und schwere Personenwagen,
a. die in der Euro-3-Emissionskategorie oder schlechter eingestuft sind oder
b. deren CO₂-Emissionen mindestens doppelt so hoch sind wie der jeweils aktuelle Zielwert des Bundes gemäss Anhang 4a der Verordnung über die Reduktion der CO₂-Emissionen vom 30. November 2012.
1bis. Übersteigen die Erträge aus dem Steuerzuschlag den Einnahmenausfall aufgrund der teilweisen Steuerbefreiung für emissionsarme und umweltfreundliche Fahrzeuge nach § 5 Absatz 2, kann der Regierungsrat den gemäss Absatz 1b massgebenden CO₂-Emissionswert erhöhen.
1ter. Anpassungen des prozentualen Steuerzuschlages und des massgebenden CO₂-Emissionswertes erfolgen jeweils auf die nächste Steuerperiode.
2. ...
3. Bei der Bemessung des Steuerzuschlages gemäss Absatz 1 für Fahrzeuge mit Wechselschildern ist von den Steueransätzen gemäss § 13 auszugehen.
4. Für Veteranenfahrzeuge wird kein Steuerzuschlag erhoben.
1. Verkehrssteuern bis zum Höchstbetrag von 60 Franken werden vom Regierungsrat für folgende Fahrzeugarten festgelegt
a. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,
b. Arbeitsanhänger,
c. Kleinmotorräder sowie Anhänger für Motorräder und Kleinmotorräder,
d. Loipenfahrzeuge, sofern sie ausschliesslich zur Herstellung von Langlaufspuren verwendet werden,
e. Motorfahrräder.
2. Für weitere Fahrzeugarten bestimmt der Regierungsrat eine angemessene Verkehrssteuer im Rahmen der durch dieses Gesetz festgelegten Ansätze.
1. Für Fahrzeuge, die mit Händlerschildern gefahren werden, sind Kollektivsteuern zu entrichten. Sie betragen für
a. * Motorwagen: Fr. 612.-
b. * Motorräder: Fr. 204.-
c. * Kleinmotorräder: Fr. 102.-
d. * landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge, Anhänger: Fr. 255.-
1. Für Fahrzeuge mit Wechselschildern ist die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Steueransatz (ohne Berücksichtigung des Steuerzuschlags nach § 14) zu entrichten.
2. Für jedes Wechselkontrollschild wird zusätzlich eine jährliche Verkehrssteuer bis zum Höchstbetrag von 600 Franken erhoben.
3. Der Regierungsrat legt die Höhe der Verkehrssteuer nach Absatz 2 für die einzelnen Fahrzeugarten fest.
1. Für Fahrzeuge mit Tagesschildern wird eine Pauschalsteuer von höchstens 102 Franken erhoben.
2. Der Regierungsrat legt die Höhe der Pauschale für die einzelnen Fahrzeugarten fest.
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und des Strassenverkehrsrechts notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen Instanzen.
1. Das Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 13. September 1983 wird aufgehoben.
1. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.