775b
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§ 9 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern - Zeichnungsberechtigung
Geschäftsleitung
§ 9 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern · Zeichnungsberechtigung
1. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gilt Kollektivunterschrift zu zweien. Der Verbundrat legt die zeichnungsberechtigten Personen und deren finanzielle Kompetenzen fest.
2. Für Entscheide, Weisungen, Korrespondenz und Ähnliches im Zusammenhang mit der Führung und Organisation des Verkehrsverbundes besitzt der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin im Rahmen der Kompetenzen die Einzelzeichnungsbefugnis.