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775b CH-LU

§ 8 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern - Aufgaben, Befugnisse

Geschäftsleitung
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§ 8 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern · Aufgaben, Befugnisse

1. Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin

1. bereitet die strategischen Vorgaben zuhanden des Verbundrates vor,

2. setzt die vom Verbundrat festgelegten strategischen Vorgaben mit den entsprechenden Ressourcen (Budget, Stellen, Investitionen) um,

3. setzt die mit dem Kanton getroffene Leistungsvereinbarung um,

4. stellt die Betriebsführung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sicher,

5. ist für die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen im Zusammenhang mit der Betriebsführung des Verkehrsverbundes zuständig, sofern damit der Betrag von 200 000 Franken im Einzelfall und von jährlich 20 000 Franken bei wiederkehrenden Kosten nicht überschritten wird,

6. bereitet die Entwürfe des Budget- und des öV-Berichtes vor,

7. erarbeitet den Jahresbericht und die Jahresrechnung,

8. * stellt ein umfassendes Qualitätsmanagement, ein Risikomanagement und die Anwendung des internen Kontrollsystems sicher,

9. stellt der Revisionsstelle im Auftrag des Verbundrates alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte,

10. stellt die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone, mit den Gemeinden und mit den Transportunternehmen sicher und sorgt für die erforderliche Koordination unter den Beteiligten,

11. plant das Angebot für den öffentlichen Personenverkehr und erarbeitet die Grundlagen zur Angebotsfestsetzung und zur Zuordnung der Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu den Angebotsstufen durch den Verbundrat,

12. bereitet die Entscheide des Verbundrates über die Zulässigkeit von ergänzenden betrieblichen und baulichen Massnahmen der Gemeinden vor,

13. bereitet die Ausschreibung von Verkehrsleistungen vor und führt gemäss Beschluss des Verbundrates das Ausschreibungsverfahren durch,

14. ist für die Durchführung des Bestellverfahrens und die Abwicklung des Fahrplanverfahrens innerhalb des Kantons verantwortlich,

15. unterzeichnet die Angebotsvereinbarungen mit den Transportunternehmen,

16. bereitet die für die Durchführung von Tarifverbunden notwendigen Vereinbarungen mit den weiteren Bestellern und den Transportunternehmen vor,

17. bereitet die weiteren Beschlüsse des Verbundrates im Zusammenhang mit dem Tarifverbund Luzern / Obwalden / Nidwalden vor,

18. vertritt den Verkehrsverbund im Tarifverbund Luzern / Obwalden / Nidwalden und sorgt für die Umsetzung der Vorgaben des Verbundrates,

19. * ...

20. stellt die Grundlagen für die Infrastrukturplanung bereit,

21. instruiert die Verfahren im Zusammenhang mit Personenbeförderungsbewilligungen,

22. errechnet den jährlichen Kostenverteiler für die Gemeindebeiträge, die Höhe dieser Beiträge sowie den jährlichen Investitionskostenbeitrag der Gemeinden,

23. bereitet den Entscheid des Verbundrates über die Kostentragung der Gemeinden für ergänzende betriebliche und bauliche Massnahmen vor,

24. regelt die finanziellen Leistungen Dritter für Massnahmen für den öffentlichen Personenverkehr und bereitet, wo nötig, Entscheide des Verbundrates über die Kostenpflicht Dritter vor,

25. beantragt dem Verbundrat die Übernahme von Aufgaben für Bund, Kantone, Gemeinden oder Dritte bei der Organisation und Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs,

26. wirkt bei der Gestaltung des Mobilitätsmanagements mit,

27. ist für das Marketing verantwortlich,

28. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.

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