775b
CH-LU
§ 5 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern - Zeichnungsberechtigung
Verbundrat
§ 5 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern · Zeichnungsberechtigung
1. Bei Rechtsgeschäften und bei anfechtbaren Entscheiden des Verbundrates zeichnet der Präsident oder die Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verbundrates.
2. Bei den übrigen Tätigkeiten des Verbundrates zeichnet der Präsident oder die Präsidentin allein.