§ 4 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern - Aufgaben, Befugnisse
§ 4 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern · Aufgaben, Befugnisse
1. Der Verbundrat
1. legt die strategischen Vorgaben fest,
2. erlässt das Reglement für den Verkehrsverbund,
3. wählt die Geschäftsleitung und legt im Rahmen der kantonalen Personalgesetzgebung deren Anstellungsbedingungen fest,
4. ist für die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen im Zusammenhang mit der Betriebsführung des Verkehrsverbundes zuständig, sofern sie nicht mehr in die Kompetenz der Geschäftsleitung fallen,
5. übt die Aufsicht aus und hat Richtlinien- und Weisungsbefugnis,
6. schliesst mit dem Kanton die Leistungsvereinbarung ab,
7. verabschiedet zuhanden des Regierungsrates die Entwürfe des Budget- und des öV-Berichtes,
8. verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung,
8bis. * legt die Prinzipien für ein dem Unternehmen angepasstes Risikomanagement und internes Kontrollsystem fest,
9. stellt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte,
10. ordnet die Linien des öffentlichen Personenverkehrs den Angebotsstufen zu und setzt das Angebot für den öffentlichen Personenverkehr fest,
11. entscheidet über die von den Gemeinden beantragten ergänzenden betrieblichen und baulichen Massnahmen sowie über die Zusatzkosten dafür,
12. stimmt den Angebotsvereinbarungen mit den Transportunternehmen zu,
13. beschliesst über die Ausschreibung von Verkehrsleistungen,
14. schliesst die für die Durchführung von Tarifverbunden notwendigen Vereinbarungen mit den weiteren Bestellern und den Transportunternehmen ab,
15. bestimmt in Absprache mit den weiteren Bestellern den Geltungsbereich des Tarifverbundes Luzern/Obwalden/Nidwalden, befindet über dessen Ausweitung und dessen Zusammenführung mit anderen Tarifverbunden,
16. legt in Absprache mit den weiteren Bestellern die Tarifverbundstrategie fest,
17. befindet in Absprache mit den weiteren Bestellern über die grundsätzlichen Vorgaben zum Zonensystem, zum Sortiment und zu den Preisen sowie zur Kosten- und Erlösentwicklung innerhalb des Tarifverbundgebietes,
18. heisst die Beiträge an Tarifverbunde zur Abgeltung von Einnahmenausfällen gut,
19. entscheidet über die Erteilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung und Aufhebung von Personenbeförderungsbewilligungen sowie über deren Entzug und Widerruf, soweit dafür der Kanton zuständig ist,
20. legt den jährlichen Kostenverteiler für die Gemeindebeiträge, die Höhe dieser Beiträge sowie den jährlichen Investitionskostenbeitrag der Gemeinden fest,
21. entscheidet über die Kostentragung der Gemeinden für ergänzende betriebliche und bauliche Massnahmen,
22. nimmt von den Verträgen über die finanziellen Leistungen Dritter für Massnahmen für den öffentlichen Personenverkehr Kenntnis,
23. entscheidet, wo nötig, über die Kostenpflicht Dritter,
24. befindet über die Übernahme von Aufgaben für Bund, Kantone, Gemeinden oder Dritte bei der Organisation und Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs.